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(>Gewaltschutz / >Gebühren) (>§ 49 FamGKG im Kontext) (>Früher) 3. EA-Verfahren 1. Verhältnis zum früheren Recht: Nunmehr gelten durchgängig Festbeträge, BT-Drs.16/6308 S.307. Auf die Höhe der Miete kommt es nicht mehr an. 2. Hauptsacheverfahren: a. Grds. Festwerte: (a) Gesetzeslage: "In Gewaltschutzsachen nach § 1 des GewSchG und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des GewSchG 3000 Euro" (§ 49 I FamGKG). (b) Bedeutung: (ba) Betr. die Wohnung (dazu): Der Wert beträgt wegen der höheren Bedeutung 3.000 €, BT-Drs.16/6308 S.307. (bb) Im Übrigen: Der Wert beträgt 2.000 €. Dies gilt auch in Verfahren nach dem EuGewSchVG (dazu). b. Korrektur? (a) Gesetzeslage: "Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen" (§ 49 II FamGKG). (b) [...]
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