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(>In Kindschaftssachen / >Im Verbund / >In Eilsachen) (>Früher) Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 5 FamGKG >Text). 2. Gebühren in 1.Instanz / 3. Bei Rechtsmitteln 1. Um welche Verfahren geht es? a. Grundsätze: Im Hauptabschnitt 3 des KV-FamGKG werden die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (dazu) zusammengefasst, die als selbständige Verfahren betrieben werden (also nicht als Folgesache >dazu) und nicht nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu). Im dortigen Abschnitt 1 werden speziell die Kindschaftsverfahren geregelt (dazu), im Abschnitt 2 die übrigen FG-Sachen. Aufgrund der Verweisung in § 5 FamGKG gilt Gleiches für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. b. Adoptionssachen (dazu): (a) Betr. Volljährige: (aa) Grundsatz: Hier gelten wie in anderen FG-Verfahren die Nummern 1320 bis 1328 des KV-FamGKG (Vorb.1.3.2 (1) >Text): i.d.R. 2,0 Gebühren. (ab) Besonderheit: Für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als [...]
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