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(>Eilsachen / >EA-Kostenentscheidung) (>Früher) Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 5 FamGKG >Text). 3. In sonstigen Eilverfahren 1. Grundsätze: Im Hauptabschnitt 4 des KV-FamGKG werden die in Familiensachen vorgesehenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu) zusammengefasst. Im dortigen Abschnitt 1 werden speziell die eiligen Kindschaftsverfahren (dazu) geregelt, im Abschnitt 2 die sonstigen Eilverfahren. Aufgrund der Verweisung in § 5 FamGKG gilt Gleiches für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. 2. In Kindschaftssachen (dazu): (>Hauptsache) a. In der 1.Instanz: (a) Bei Vormundschaft (dazu): Gebührenfrei, Anm. zu 1410 KV-FamGKG (Text). Ein Eilverfahren wird durch die Jahresgebühr (dazu) mit abgegolten, BT-Drs.16/6308 S.314. (b) Bei Pflegschaft (dazu): Gebührenfrei, Anm. zu 1410 KV-FamGKG (Text). Das Eilverfahren wird durch die Jahresgebühr (dazu) mit abgegolten, BT-Drs.16/6308 S.314. (c) Unterbringung eines Minderjährigen (dazu): Seit [...]
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