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(>§ 2 FamGKG im Kontext) 2. bis 4. Wenn dennoch Kosten auferlegt oder übernommen oder gezahlt werden 1. Wer muss (an sich) nicht zahlen? a. Gesetzeslage: (a) § 2 I FamGKG: "Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit." (b) § 2 II FamGKG: "Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt wird, bleiben unberührt." b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Abweichungen von § 2 GKG (§ 11 KostO) sind nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/6308 S.301. Zu prüfen sind daneben auch Befreiungen nach § 64 III 2 SGB X (dazu), KG FamRZ 2009,1854 /1, BGH DRsp 2016/18227 = FamRZ 2017,50 /3 [29]. Landesrechtliche Befreiungen betreffen insbesondere öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Gebietskörperschaften und Hochschulen (z.B. § 122 JustG NRW, GVBl.2010 S.30). [...]
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