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(>Wer ist befreit?) (Im Kontext: >§ 1 / >§ 63 FamGKG) 1. Für welche Verfahren? a. Mahnverfahren? Nein; hier werden Kosten weiterhin stets nach dem GKG erhoben (§ 1 S.3 FamGKG >Text). Dieses gilt hier gemäß § 1 I Nr.1 GKG i.d.F.v. Art.47 Nr.2 FGG-RG. b. Vollstreckung: (a) Durch das Familiengericht: Nur dann gilt das FamGKG (§ 1 S.1 FamGKG >Text). (b) Durch das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO >Text): Dann gilt weiter das GKG (Vorb.2 (4) vor 2000 KV-FamGKG >Text), BT-Drs.16/6308 S.301. (c) Bei Arrestvollziehung: Dann gilt weiter das GKG (Vorb.2 (4) vor 2000 KV-FamGKG >Text), BT-Drs.16/6308 S.301. c. Andere Familiensachen: Hier gilt das FamGKG (§ 1 S.1 FamGKG >Text), und zwar ausdrücklich auch für die Verfahren vor dem OLG nach § 107 FamFG (dazu) (§ 1 S.1 FamGKG) sowie "für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht" (§ 1 S.3 FamGKG). Wenn für das Verfahren die Regeln der ZPO gelten (§ [...]
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