- Gerichtskostenrecht (Fam)
- Was bedeutet die Reform 2009?
- Wann gilt das FamGKG?
- Wer ist vom FamGKG befreit?
- Wert- oder Aktgebühren / Grundlagen
- Bei Verweisung/ Abgabe/ Fortführung
- Sonstige allgemeine Vorschriften
- Fälligkeit der Gerichtskosten
- Vorschuss für Gebühren?
- Vorschuss für Auslagen?
- Kostenansatz: Grundsätze
- Niederschlagung von Gerichtskosten
- Rechtsbehelfe zum Kostenansatz
- Rechtsbehelfe zu Vorschüssen
- Haftung für Gerichtskosten
- Haftet der Antragsteller?
- Kostenhaftung bei Vergleichen
- Kostenhaftung infolge Entscheidung
- Kostenhaftung: Weitere Fälle
- Kostenhaftung mehrerer Schuldner
- Kostenhaftung bei Streitgenossen
- Wertgebühren- und Werte (allg.)
- Wie oft fallen Wertgebühren an?
- Verzögerungsgebühr
- Zeitpunkt für die Bewertung
- Verfahrenswert bei mehreren Gegenständen
- Verfahrenswert im Scheidungsverbund
- Verfahrenswert bei Genehmigungssachen
- Nebenforderungen
- Wert von Stufenanträgen
- Wert bei sonstigen Besonderheiten
- Verfahrenswert bei Rechtsmitteln
- Wert bei einstweiligen Anordnungen
- Auffangwert
- Verfahrenswerte für bestimmte Gegenstände
- Verfahrenswerte für Ehesachen
- Wertgrundsätze für Ehesachen
- Werte für Kindschaftssachen
- Werte für Abstammungssachen
- Werte für Wohnung/ Haushaltsgegenstände
- Werte für Gewaltschutz
- Werte für Versorgungsausgleich
- Werte für FG-Unterhalt
- Werte für Unterhalt (Regelfälle)
- Werte für Unterhalt (Zahlung)
- Werte für Unterhalts-Abänderung
- Werte für Feststellungsanträge
- Werte für eidesstattliche Versicherung
- Werte für Arrest
- Werte für Güterrecht (Streitverfahren)
- Werte für Güterrecht (FG-Fälle)
- Wertfestsetzung
- Wertfestsetzung: Rechtsmittel
- Rechtsbehelfe bei Gerichtskosten
- Rechtsbehelfe bei Verzögerungsgebühr
- Rechtsbehelfe bei Kosten-Gehörsverletzung
- Rechnungsgebühren
- Gebührensätze des Gerichts
- Kostenverzeichnis zum FamGKG
- Gerichtsgebühren für Ehe- und Folgesachen
- Gerichtsgebühren für isolierte Streitsachen
- Gerichtsgebühren für vereinfachte UK-Verfahren
- Gerichtsgebühren für sonstige FG-Sachen
- Gerichtskosten für Kindschaftssachen
- Gerichtsgebühren für Eilsachen
- Verfahrenswerte: Übersicht (Basiswerte)
- Text des FamGKG
(>Wer ist befreit?) (Im Kontext: >§ 1 / >§ 63 FamGKG) 1. Für welche Verfahren? a. Mahnverfahren? Nein; hier werden Kosten weiterhin stets nach dem GKG erhoben (§ 1 S.3 FamGKG >Text). Dieses gilt hier gemäß § 1 I Nr.1 GKG i.d.F.v. Art.47 Nr.2 FGG-RG. b. Vollstreckung: (a) Durch das Familiengericht: Nur dann gilt das FamGKG (§ 1 S.1 FamGKG >Text). (b) Durch das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO >Text): Dann gilt weiter das GKG (Vorb.2 (4) vor 2000 KV-FamGKG >Text), BT-Drs.16/6308 S.301. (c) Bei Arrestvollziehung: Dann gilt weiter das GKG (Vorb.2 (4) vor 2000 KV-FamGKG >Text), BT-Drs.16/6308 S.301. c. Andere Familiensachen: Hier gilt das FamGKG (§ 1 S.1 FamGKG >Text), und zwar ausdrücklich auch für die Verfahren vor dem OLG nach § 107 FamFG (dazu) (§ 1 S.1 FamGKG) sowie "für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht" (§ 1 S.3 FamGKG). Wenn für das Verfahren die Regeln der ZPO gelten (§ [...]
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