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(>EA / >Anwaltsgebühren / >EA-Kostenentscheidung) (>§ 41 FamGKG im Kontext) 1. Verhältnis zum früheren Recht: Früher gab es je nach dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens unterschiedliche Wertvorschriften (dazu). Ab dem 1.9.2009 sind einstweilige Anordnungen nicht mehr an Scheidungs- oder Hauptsacheverfahren gebunden, sondern eigenständige Verfahren (dazu). Daher fallen grds. keine Begleitkosten mehr für ein Hauptsacheverfahren an, so dass die insgesamt anfallenden Verfahrenskosten i.d.R. geringer werden. Die Wertvorschriften orientieren sich aber weiterhin daran, dass die Kosten für ein EA-Verfahren niedriger sein sollen als für ein dem Gegenstand nach entsprechendes Hauptsacheverfahren, BT-Drs.16/6308 S.305. 2. Wert eines EA-Verfahrens: a. Um welche Verfahren geht es? Um Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (dazu) oder auf deren Aufhebung oder Änderung (dazu), BT-Drs.16/6308 S.305. Ebenso um Anordnungen, die von Amts wegen erlassen werden, [...]
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