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Ehe-/ Lebenspartnerschaft: 3x das Monats-Nettoeinkommen beider Parteien (§ 43 II FamGKG), min. 3.000 €, max. 1.000.000 € (§ 43 I 2 FamGKG). Kindschaft (Sorge, Umgang pp.): a. Im Verbund: Je Folgesache Zuschlag von 20% zum obigen Wert, max. je 4.000 € (§ 44 II 1 FamGKG), also min. 600 €. Korrektur möglich. b. Isolierte FG-Verfahren: (a) Hauptsache: 4000 € (§ 45 I FamGKG). Korrektur möglich. (b) EA: 2.000 € (§ 41 S.2 FamFG). Korrektur möglich. c. Genehmigungsfälle: Nichtvermögensrechtlich 5.000 € (§ 42 III FamGKG), sonst je nach Geschäftswert (§ 36 FamGKG). Versorgungsausgleich: a. Ausgleich bei Scheidung: Je Anrecht 10% des Werts der Ehesache, insgesamt min. 1000 € (§ 50 I FamGKG). Korrektur möglich. b. Späterer Ausgleich: Ebenso, aber je 20%, insgesamt min. 1000 € (§ 50 I FamGKG). Ebenso. c. Auskunft/Abtretung: 500 € (§ 50 II FamGKG). Korrektur möglich. Wohnung: a. Hauptsache: (a) Vorläufige Zuweisung: 3.000 € [...]
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