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(>Rechtsmittel / >Rechtsmittel zu Gerichtskosten / >Beschwer) (>§ 40 FamGKG im Kontext) 2. Besonderheiten 1. Grundsätze: a. Verhältnis zum früheren Recht: § 40 FamGKG übernimmt die Regelungen von § 47 GKG, soweit diese nicht durch die Änderungen bei den Fam-Rechtsbehelfen ab 1.9.2009 gegenstandslos geworden sind, BT-Drs.16/6308 S.305. b. Wovon leitet sich grds. der Wert ab? (a) Gesetzeslage: "Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers" (§ 40 I 1 FamGKG). (b) Bedeutung: (ba) Grundsatz: Maßgeblich ist, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen wird. Der Stichtag für die Bewertung der Anträge ist der Eingang des Rechtsmittels (§ 34 S.1 FamGKG >dazu). Soweit keine Anträge eingehen, ist die Beschwer maßgeblich (§ 40 I 2 FamGKG). Dafür ist der jeweilige Mindeswert anzusetzen, OLG Brandenburg NZFam 2019,185 K = FamRZ 2019,915 LS; a.A.: der volle Wert, Schneider NZFam 2019,185 K. (bb) [...]
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