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(>Im Güterrechtsverbund / >Sonstige Gegenstandsmehrheit / >Scheidungsverbund) (>Anfallende Gebühren) (>§ 44 FamGKG im Kontext) (>Früher) 1. Gilt ein Kostenverbund? a. Gesetzeslage: "Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren" (§ 44 I FamGKG). b. Bedeutung: Der gesamte Scheidungsverbund (dazu) gilt als einheitliches Verfahren. Dies hindert nicht die Festsetzung von Teilverfahrenswerten für die Bestandteile des Verbunds, OLG Hamm DRsp 2013/8070. Der Verbundwert ist in der Weise zu ermitteln, dass zunächst die Einzelwerte aller in den Verbund einbezogenen Verfahren zu ermitteln und dann zu addieren sind, OLG Brandenburg DRsp 2021/3324. Nach dem zusammengerechneten Verfahrenswert des Verbunds (s.u.2.) ist aus der Tabelle (dazu) die Gebühr zu entnehmen und mit dem Gebührensatz zu multiplizieren. Der Verbund wird als 1 Sache nach dem addierten Wert abgerechnet (ebenso §§ 22 I >Text, 16 Nr.4 >Text RVG), Wick FPR 2004,358. [...]
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