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(>§ 34 FamGKG im Kontext) 2. In Amtsverfahren 1. In Antragsverfahren: a. Gesetzeslage: "Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend" (§ 34 S.1 FamGKG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Der Verfahrenswert in Ehesachen (dazu), Streitsachen und FG-Antragsverfahren richtet sich nach dem Wert des Gegenstands im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, OLG Brandenburg FamRZ 2013,2009. Dies ist identisch mit § 40 GKG. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs des verfahrenseinleitenden Antrags bei Gericht, auf seine Rechtshängigkeit kommt es nicht an, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 34 FamGKG R.9, OLG Thüringen DRsp 2012/9580. Auch bei antragserweiternden oder ändernden Schriftsätzen kommt es auf die Zustellung nicht an, OLG Brandenburg DRsp 2018/6505 = FamRZ 2018,1259. Ein VKH-Antrag ist nur dann erheblich, wenn auch die Hauptsache anhängig gemacht werden sollte (dazu), [...]
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