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(>Rechtsmittel generell) (>§ 61 FamGKG im Kontext) 3. Verfahren zur Kosten-Gehörsrüge 1. Grundsatz: Die Vorschrift entspricht § 69a GKG. Sie ist weitgehend identisch mit § 321a ZPO (dazu) bzw. § 44 FamFG (dazu). 2. Voraussetzungen einer Fortführung des Verfahrens nach § 61 FamGKG: a. Nach welchen Entscheidungen? Nach jeder kostenrechtlichen Entscheidung. Insbesondere im Verfahren über Ansatz und Beitreibung von Kosten und bei der Wertfestsetzung einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelverfahren, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 61 FamGKG R.1. b. Nur auf einen qualifizierten Antrag: (a) Gesetzeslage: "Auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn .." (§ 61 I FamGKG). (b) Bedeutung: Eine Abhilfe von Amts wegen ist nicht zulässig, eine Rüge darf (dazu) nicht angeregt werden, Hartmann NJW 2001,2587. (c) Formale Anforderungen an die "Rüge": (ca) Eingabe: (caa) Gesetzeslage: (caaa) § 61 II 4 [...]
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