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(>§ 22 ff FamGKG im Kontext) 3. Bei Akteneinsicht / 4. Bei VKH / 5. Bei gesetzlicher Haftung / 6. Vollstreckung 1. Bei Vormundschaft oder Dauerpflegschaft: a. Grundsatz: (a) Gesetzeslage: "Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige" (§ 22 S.1 FamGKG). (b) Bedeutung: Kostenschuldner für die Jahresgebühren nach Nr. 1311 und 1312 KV-FamGKG (Text) sowie für die Auslagen ist stets das betroffene Kind, BT-Drs.16/6308 S.303. Dies entspricht der bisherigen Haftung des Kindes als Interesseschuldner nach § 2 Nr.2 KostO (dazu), BT-Drs.16/6308 S.303. Das Kind haftet für Auslagen nur dann, wenn nicht die alleinige Haftung eines Dritten bestimmt ist, so bei der Dokumentenpauschale (>s.u.2) oder bei Akteneinsicht (>s.u.3). (c) Bei Umgangspflegschaft (dazu): Hier ist § 22 FamGKG nicht anwendbar (§ 4 FamGKG >Text), so dass die allgemeinen Regeln über die Kostenhaftung gelten (dazu). b. Besonderheit: [...]
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