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(>In sonstigen FG-Sachen / >Im Verbund / >In Eilsachen / >Kindschaftssachen) (>Verfahrenswerte) (>Früher) Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 5 FamGKG >Text). 3. Bei Rechtsmitteln 1. Grundsätze: Im Hauptabschnitt 3 des KV-FamGKG werden die Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (dazu) zusammengefasst, die als selbständige Verfahren betrieben werden (also nicht als Folgesache >dazu) und nicht nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu). Im dortigen Abschnitt 1 werden speziell die Kindschaftsverfahren (dazu) geregelt. Aufgrund der Verweisung in § 5 FamGKG gilt Gleiches für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. 2. Welche Kosten fallen in der 1.Instanz an? (>Bei einstweiliger Anordnung) a. Privilegierte Fälle: (a) Keine Gebühren: (aa) Gesetzeslage: Vorb.1.3.1 (1) KV-FamGKG (Text) nennt die generell gebührenfreien Verfahren. Für diese Verfahren werden auch keine Auslagen erhoben (Vorb.2 (3) S.2 KV-FamGKG >Text), OLG Hamm DRsp [...]
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