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(>Wert bei Auskunftsklage / >Wert bei Stufenklage / >Werte bei Unterhalt / >Anspruch?) (>Früher) 1. Welchen Verfahrenswert hat der Antrag? a. Wenn isoliert auf die Versicherung geklagt wird: Zu schätzen ist das Interesse des Antragstellers an der Bestärkung, ca. 50% des Interesses an der Auskunft, vgl. OLG Köln RPfleger 1977,115, Schwolow FuR 2002,308; i.Zw. 250 bis 500 €. Die Verweisung auf § 3 ZPO (Text) in § 48 I GKG gilt zwar nicht mehr, stattdessen gilt billiges Ermessen (§ 42 I FamGKG >dazu). Im Ergebnis dürfte sich nichts ändern. b. Wenn der Antrag innerhalb einer Stufenklage gestellt wird: Hier ist kein gesonderter Wert anzusetzen, OLG Frankfurt JurBüro 1973,766, Schwolow FuR 2002,308. 2. Welche Beschwer besteht nach Verurteilung? (>Nach Verurteilung zur Auskunft) a. Je nach Aufwand: Die Beschwer entspricht dem Interesse an der Nichtabgabe der Versicherung, also dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, BGH DRsp 1999/58 = FamRZ [...]
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