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(>Kostenbesonderheiten im Verbund) (>Früher) Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 5 FamGKG >Text). 3. Bei Rechtsmitteln 1. Grundsätze: Im Hauptabschnitt 1 des KV-FamGKG werden sämtliche Ehesachen (§ 121 FamFG >dazu) und sämtliche im Verbund zu verhandelnden Folgesachen (§ 137 FamFG >dazu) zusammengefasst, BT-Drs.16/6308 S.308. Aufgrund der Verweisung in § 5 FamGKG gilt dies auch für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. 2. Welche Gebühren fallen an? a. Grundsätze: 2,0 Gebühren für das "Verfahren im Allgemeinen" (1110 KV-FamGKG >Text). (>Fälligkeit / >Wertgrundlagen) b. Ermäßigung? (a) Gesetzeslage: Nr.1111 KV-FamGKG (Text). (b) Bedeutung: Die Gebühr ermäßigt sich in bestimmten Erledigungsfällen für den ganzen Verbund bzw. für den Teilstreitwert von Folgesachen auf 0,5. Die Erledigung muss nicht den gesamten Verbund betreffen, aber der jeweilige Gegenstand muss vollständig erledigt sein, BT-Drs.16/6308 S.309. Wenn nur Teile [...]
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