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(>Vereinfachte UK-Verfahren / >Im Verbund / >In Eilsachen) (>Früher) Lebenspartnerschaft: Ebenso (§ 5 FamGKG >Text). 3. Bei Rechtsmitteln 1. Grundsätze: Im Hauptabschnitt 2 des KV-FamGKG werden die Familienstreitsachen (§ 112 FamFG >dazu) zusammengefasst, die als selbständige Verfahren betrieben werden (also nicht als Folgesache >dazu) und nicht nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (dazu). Im dortigen Abschnitt 2 werden die ordentlichen Verfahren geregelt, im Abschnitt 1 die vereinfachten (dazu). Aufgrund der Verweisung in § 5 FamGKG gilt dies auch für die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen. 2. Welche Gebühren fallen an? a. Grundsätze: 3,0 Gebühren für das "Verfahren im Allgemeinen"; eine Gebühr 1100 KV-GKG für ein vorangegangenes Mahnverfahren wäre anzurechnen (1220 KV-FamGKG >Text). Bei Auslandsbezug gelten Festbeträge nach 1710 ff KV-FamGKG >Text). (>Fälligkeit / >Wertgrundlagen) b. Ermäßigung? (a) [...]
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