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(>Güterrecht / >FG-Fälle / >Stufenanträge) (>§ 35 ff FamGKG im Kontext) (>Früher) 4. Sonstige Angelegenheiten 1. Ausgleichsanträge: a. Regulärer Zugewinnausgleich: Der Wert ergibt sich aus der bezifferten Hauptforderung des Antragstellers (§ 35 FamGKG). Der Antragsgegner kann den Wert der Klage nur durch Hilfsaufrechnung (über § 39 III FamGKG >dazu) (mit ggf. rückwirkendem Wegfall der Werterhöhung, BGH WPM 1985,264) beeinflussen, Lappe NJW 2002,267. b. Vorzeitiger Zugewinnausgleich (dazu): Maßgeblich ist das Interesse an der vorzeitigen Auflösung des Güterstands; das ist keine Quote, sondern das Interesse an Prozesszinsen (dazu) für einen zu schätzenden Zeitraum, OLG Stuttgart DRsp 2009/25521 = FamRZ 2009,1621. Zu schätzen ist das Interesse an früherer Scheidung (nach Ausscheiden des Güterrechts aus dem Verbund) und der Abkürzung des Trennungsunterhalts, AG München NZFam 2020,737 K = FamRZ 2020,2026. I.d.R. beträgt der Wert 25% des zu [...]
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