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(Kostenentscheidung-FG / Hauptmenü ) (>FG-Sache? / >Rechtsbehelf) (>§ 81 f FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Ist überhaupt zu entscheiden? a. Gesetzeslage: "In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden" (§ 81 I 3 FamFG). b. Bedeutung: Soweit Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen (dazu), ist jetzt zwingend über die Kosten zu entscheiden (außerhalb des Familiengerichts steht es im pflichtgemäßen Ermessen, ob eine Kostenentscheidung überhaupt sachgerecht ist), BT-Drs.16/6308 S.215. Die Kostenentscheidung könnte aber den Inhalt haben, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist (§ 81 I 2 FamFG >dazu). Eines Antrags bedarf es nicht, die Entscheidung ist auch jederzeit korrigierbar, OLG Nürnberg DRsp 2023/1424 = FamRZ 2023,792. 2. Wo und wann wäre zu entscheiden? a. Gesetzeslage: "Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu [...]
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