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(>FG-Sache? / >Vollstreckung) (>§ 87 ff FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend" (§ 87 V FamFG). b. Bedeutung: Die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren richtet sich grds. nach den Regeln, die auch im Hauptsacheverfahren Anwendung finden, BT-Drs.16/6308 S.217. Ausdrücklich entsprechend anzuwenden sind: (a) § 80 betr. den Umfang der Kostenentscheidung: >Dazu. (b) § 81 betr. die Verteilung der Kosten: >Dazu, ferner betr. die möglichen Kostenschuldner: >Dazu. (c) § 82 betr. Ort und Zeit der Kostenentscheidung: >Dazu. (d) § 84 betr. Rechtsmittelkosten: >Dazu. Nicht anzuwenden ist § 83 FamFG (dazu), da in der Vollstreckung ein Vergleich nicht in Betracht kommt. Dass § 83 FamFG auch im Fall der Antragsrücknahme nicht anwendbar sein soll, ist ein Redaktionsversehen, Zöller[30.] 87 FamFG R.10; daher ist dann § 83 II FamFG (Text) analog [...]
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