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(Kostenentscheidung-FG / Hauptmenü ) (>FG-Sache? / >Rechtsmittel / >ZPO) (>§ 84 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt: a. Gesetzeslage: "Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat" (§ 84 FamFG). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Der vollständige Misserfolg des Rechtsmittels führt i.d.R. ("soll") dazu, dass die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegt werden. (b) Ausnahmen: Hiervon kann in besonders gelagerten Fällen abgewichen werden, insbesondere wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird, weil sich die Beteiligten geeinigt haben, BT-Drs.16/6308 S.216. In Kindschaftssachen geht § 81 III FamFG (dazu) vor, so dass einem minderjährigen Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt werden können, KG DRsp 2015/11322 = FamRZ 2016,81. (c) Bei wechselseitig erfolglosen Rechtsmitteln: Hier gilt nicht § 84, sondern § 81 FamFG (dazu), Zöller[30.] [...]
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