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(>FG-Sache? / >Ist über die Kosten zu entscheiden? / >Vergleich / >ZPO) (>Früher) (>§ 83 FamFG im Kontext) 2. Bei Antragsrücknahme / 3. Bei sonstiger Erledigung 1. Bei Vergleichen: a. Grundlage: Auch FG-Verfahren können ggf. wirksam durch Vergleich der Beteiligten beendet werden (§ 36 FamFG >dazu). Beim Umgangsvergleich muss § 156 II FamFG (dazu) erfüllt sein, OLG Frankfurt DRsp 2013/4368 = FamRZ 2014,53. § 83 I gilt nur bei echten Vergleichen; bei übereinstimmender Erledigungserklärung gilt § 83 II FamFG (>s.u.), OLG Bremen DRsp 2013/8306 = FamRZ 2013,1926. b. Kostenfolge bei wirksamem Vergleich: (a) Gerichtskosten: (aa) Gesetzeslage: "Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last" (§ 83 I 1 FamFG). (ab) Bedeutung: (aba) Bei Kostenvergleich: Eine Bestimmung der Beteiligten über die Kostentragung geht [...]
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