Ausschluss/ Einschränkung des VA:
(>Kommt überhaupt ein VA in Betracht? / >Wie wären Anrechte auszugleichen?) (>Früher)
Vereinbarungen der Ehegatten über den Ausgleich: (>Was war neu 2009?)
-Grundsätze für die Parteidisposition
-Inhaltliche Voraussetzungen (>Inhaltskontrolle / >Ausübungskontrolle)
-Vorgehen bei (angeblich) nichtigem Ausschluss
Einschränkung des Ausgleichs kraft Gesetzes (nur bei Scheidung):
-Bei fehlender Ausgleichsreife
(>Unwirtschaftlichkeit / >Auslandsanrechte)
Einschränkung des Ausgleichs nach Ermessen des Gerichts:
-Beim Ausgleich bei Scheidung:
-Bei beiderseitig gleichartigen Anrechten
(>Unbilligkeit im Hinblick auf Auslandsanrechte)
(>Unbilligkeit eines Ausländerausgleichs auf Antrag)
-Bei späterem Ausgleich (dazu):
-In Abänderungsverfahren (dazu):
-Ausschluss einer Abänderung (Härtefälle)
Sonstige Einwände?
Der Ausgleichsanspruch unterliegt keiner Verjährung und kann grds. nicht verwirkt werden, OLG Saarbrücken DRsp 2018/3772 = FamRZ 2018,1075.