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(>Todesfälle im VA) (>§ 37 ff im Kontext) (>Früher § 4 VAHRG) 1. Grundsätze: a. Ab 2009: Die Neuregelung im VersAusglG entspricht den früheren §§ 4, 8 und 9 VAHRG (Rückfallprivileg, Rückausgleich), BT-Drs.16/10144 S.75 f. b. Zuständigkeit: Keine Familiensache! Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger der anzupassenden Versorgung (§ 38 I VersAusglG >Text). Anträge zum Familiengericht sind unzulässig, BGH DRsp 2013/7388 = FamRZ 2013,852 [9]. Über Rechtsbehelfe hätte das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Von einer detaillierteren Bearbeitung wird daher abgesehen. Wenn S die Erstattung von Rentenleistungen fordert, ist die Zuständigkeit der Prozessgerichte gegeben, OLG München FamRZ 2011,1406. Entscheidungen der VBL sind durch Klage vor dem Prozessgericht überprüfbar, OLG Hamm DRsp 2012/1183. Zur Festsetzung der Witwenrente von G, wenn das Anrecht des verstorbenen S in der GRV aufgrund von Scheidung nach § 76 I SGB VI gekürzt wurde, BSG [...]
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