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(>Ausgleichsrente / >Antrag) (>§ 23 ff im Kontext) (>Früher) 2. Anzuordnen? (>Höhe) / 3. Wenn eine Abfindung angeordnet wurde 1. Kommt ein Ausgleich durch Abfindung in Betracht? a. Gesetzeslage: "Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen" (§ 23 I 1 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Wie jeder Ausgleich nach Scheidung setzt auch das Abfindungsverlangen voraus, dass S über ein Anrecht verfügt, das insoweit noch nicht Gegenstand des Ausgleichs bei Scheidung war (dazu). Die Rechtsprechung zum früheren § 1587l BGB (dazu) kann herangezogen werden, BGH DRsp 2016/13369 = FamRZ 2016,1576 [21]. Die Abfindungszahlung unterscheidet sich von einer externen Teilung (dazu) nur dadurch, dass nicht der Quellversorgungsträger von S verpflichtet wird, sondern S selbst, OLG Bamberg DRsp 2022/6144 = NZFam 2022,648 = FamRZ 2022,1180, OLG Karlsruhe [...]
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