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(>Tod im Verbund / >Tod im Abänderungsverfahren / >Bei VA nach Scheidung) (>Früher) (>§ 31 im Kontext) 3. Tod nach rechtskräftigem VA bei Scheidung 1. Tod vor Rechtskraft der Scheidung: Dann gelten die Regeln des Verbunds (§§ 131 ff FamFG >dazu). Mangels Scheidung kommt es nicht zu einem Versorgungsausgleich, BT-Drs.16/10144 S.70. 2. Tod nach der Scheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung zur Folgesache VA: a. Anwendbarkeit: Dies gilt auch dann, wenn die Ehe im Ausland rechtskräftig ohne VA geschieden wurde und jetzt im Inland ein isolierter VA beantragt wird (dazu), BGH DRsp 2021/3830 = FamRZ 2021,668 = NJW 2021,1954. § 31 VersAusglG ist auch dann anwendbar, wenn nach Rechtskraft der Scheidung der Tod eines Ehegatten schon vor Anhängigkeit des VA eingetreten ist, der VA darf nur noch nicht rechtskräftig sein, BGH DRsp 2021/3830 = FamRZ 2021,668 = NJW 2021,1954 [17]. § 31 VersAusglG setzt nicht voraus, dass der Tod eines Ehegatten zu einem [...]
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