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(>Mitwirkungspflichten / >Bei endgültigem Scheitern der Aufklärung) (>Früher) 4. Wenn der Versorgungsträger säumig ist 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen" (§ 220 V FamFG). b. Bedeutung: Dies verdeutlicht die Pflicht zur Mitwirkung (dazu) bei der Aufklärung der Anrechte und der Erfüllung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflichten nach § 220 I bis IV FamFG (Text). Diesbezügliche Anordnungen des Gerichts sind als Zwischenentscheidungen nicht anfechtbar, OLG Koblenz DRsp 2015/1990 LS. 2. Wenn im Verbund der Scheidungs-Antragsteller nicht mitwirkt: a. Was veranlasst das Gericht von Amts wegen? (a) Wenn auch die Gegenseite die Scheidung eingereicht hat: Dann gilt s.u.3. entsprechend. (b) Ansonsten: Das Gericht kann die Ermittlungen (dazu) einstellen, wenn eine zumutbare Mitwirkung verweigert wird, BT-Drs.16/6308 S.187. Dem Antragsteller [...]
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