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(>Voraussetzungen einer Abänderung / >Bei Tod / >Abänderungsentscheidung) (>Einschränkung des Ausgleichs) (>§ 226 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Durch Vertrag? Eine Abänderung findet nicht statt, soweit sie vertraglich ausgeschlossen ist (dazu). 2. Durch Gesetz? a. Gesetzeslage: "§ 27 des VersAusglG gilt entsprechend" (§ 226 III FamFG). b. Bedeutung: (a) Entsprechende Anwendung von § 27 VersAusglG (>Dazu): (aa) Grundsätze: Dies bedeutet, dass eine Abänderung nicht oder nur eingeschränkt stattfindet, soweit sie grob unbillig wäre, Zöller[30.] 226 FamFG R.5. Einer an sich fälligen Abänderung kann daher das Vorliegen eines Härtefalls entgegengehalten werden. Das Gericht kann die Billigkeit der zu treffenden Abänderungsentscheidung prüfen und im Einzelfall von einer schematischen Abänderung absehen, BT-Drs.16/10144 S.98. Als Härte zu berücksichtigen sind nur Umstände, die erst nachträglich entstanden sind, Zöller[30.] 226 FamFG R.5. [...]
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