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(>Sonstige Zweifelsfälle / >Art des Anrechts / >Bewertung) (>Früher) 1. Ist eine Lebensversicherung hier grds. relevant? a. Ist das Anrecht seiner Art nach zu berücksichtigen? Bei Zertifizierung unabhängig von der Leistungsform, ansonsten nur bei Rentenzahlung (>Dazu). b. Ist das Anrecht einem Ehegatten zuzurechnen? >Dazu. 2. Einzelne Versicherungstypen: (>Abweichung bei AltZertG) a. Private Lebensversicherung auf Rentenbasis: (a) Mit Kapitalwahlrecht: (aa) Grundsatz: Dass ein Wahlrecht besteht, ist als solches unerheblich. Seine Ausübung ist jedoch noch in der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig feststeht, BGH DRsp 2013/25601 = FamRZ 2014,279 [10]. Voraussetzung ist, dass dem Ehegatten die Befugnis zur Ausübung des Wahlrechts (noch) zugestanden hat, BGH DRsp 2013/25601 = FamRZ 2014,279 [13]. (ab) Falls das Wahlrecht vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeübt wurde: Zu prüfen ist, ob das Anrecht auch bei Änderung [...]
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