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(>Ausschluss / >Ehezeit) (>§ 3 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt" (§ 3 III VersAusglG). 2. Bedeutung: a. Gesetzesmotive: Bei einer kurzen Ehezeit haben die Parteien nach Abzug des vorgeschriebenen Trennungsjahrs (dazu) keine nachhaltige Versorgungsgemeinschaft aufgebaut und in dieser Zeit regelmäßig nur geringe Anrechte erwirtschaftet; ein Ausgleich würde den damit verbundenen Aufwand i.d.R. nicht rechtfertigen und auch von den Eheleuten nicht gewünscht werden, BT-Drs.16/10144 S.48. Gegenüber dem Entwurf wurde die Dauer einer "kurzen" Ehezeit (dazu) von 2 Jahren auf 3 Jahre verlängert, BT-Drs.16/11903 S.53. b. Bei mehr als 3 Jahren: Der VA wird von Amts wegen durchgeführt (dazu). Ein Ausschluss müsste vereinbart oder beantragt werden (dazu). c. Bei bis zu 3 Jahren: (a) Wenn kein Interesse am VA besteht: Das Gesetz [...]
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