Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Anrecht / >Art des Anrechts / >Liste fraglicher Anrechte / >Berufe) (>§ 2 im Kontext) (>Früher) 4. Durch Vermögen geschaffen? (>Verhältnis zum Güterrecht) 1. Gesetzeslage: "Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es 1. durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, .." (§ 2 II Nr.1 VersAusglG). 2. Grundlagen: a. Erfasste Anrechte: Im Versorgungsausgleich sind nur solche Anrechte (dazu) auszugleichen, die entweder durch Arbeit (s.u.3) oder durch Vermögen (>s.u.) geschaffen oder erhalten wurden. Sachliche Änderungen gegenüber dem früheren § 1587 I 2 BGB (dazu) sind nicht beabsichtigt, BT-Drs.16/10144 S.46. b. Anrechte anderer Herkunft: Sie können allenfalls in krassen Härtefällen (dazu) bei G angerechnet werden, OLG Köln FamRZ 2001,31, und sind ansonsten ggf. schuldrechtlich auszugleichen, OLG Karlsruhe DRsp 2000/8854 = FamRZ 2001,32. Leistungen mit Entschädigungscharakter sind nicht einzubeziehen, so bei [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen