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(>Amtsaufklärung / >Mitwirkungspflichten / >Verschwiegene Anrechte) (>Früher) 1. Wenn Anrechte umstritten bleiben: Ggf. wird das Verfahren ausgesetzt (dazu). 2. Wenn ein Anrecht nicht aufklärbar ist: (oder nach einer Auskunft aus dem ungeklärten Konto bzw. bei ausländischen Anrechten >dazu): a. Ist das betreffende Anrecht fiktiv zu bewerten? Nein, die Grundsätze der Beweisvereitelung sind nicht anwendbar, OLG Bamberg DRsp 1997/527 LS = FamRZ 1996,1421. b. Wie ist dann zu entscheiden? (a) Grundsatz: Der bisherige Streit (dazu) hat sich teilweise erledigt, weil jetzt jedes Recht einzeln zu teilen ist, so dass nicht mehr der Gesamtausgleich blockiert wird. (b) Vorgehen: str.: a) Der Ausgleich ist mit den vorhandenen Zahlen durchzuführen: Dabei ist aber streitig, wie die Lückenhaftigkeit im Urteil zu berücksichtigen ist: aa) Gar nicht: Offen bleibt, wie ggf. eine spätere Korrektur erfolgt, OLG Bamberg DRsp 1997/527 LS = FamRZ 1996,1421. ab) Im Übrigen ist auf [...]
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