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(>Anpassung wegen Unterhalt) (>§ 32 im Kontext) 2. Welche Rechte sind anpassungsfähig? 1. Grundsätze: a. Bedeutung der "Anpassung": Die §§ 32 ff VersAusglG (Text) ersetzen die §§ 4 bis 9 VAHRG (dazu), durch die nachträglich eintretende verfassungswidrige Härten in den Rechtsfolgen des Wertausgleichs gemildert oder beseitigt werden sollten, insbesondere in Fällen, in denen dem Nachteil für S kein angemessener Vorteil für G gegenübersteht (vgl. BVerfG FamRZ 1980,326), BT-Drs.16/10144 S.71. Durch den Ausgleich bei Scheidung werden die Versorgungsschicksale der Ehegatten grds. dauerhaft getrennt; soweit dies im Einzelfall unbillige Auswirkungen hat, ist eine "Anpassung" der Rechtsfolgen nach Rechtskraft vorzunehmen, BT-Drs.16/10144 S.71. b. Nur auf Antrag: In allen Fällen ist eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur auf Antrag möglich (§§ 34 II >Text, 36 II >Text, 38 I 1 >Text VersAusglG) und [...]
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