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(>VA-Entscheidung / >Nach Alt-Entscheidungen) 1. Ergänzung der Entscheidung (dazu)? a. Grundsatz: Wenn ein Anrecht nicht angegeben war, ist dem Familienrichter eine Ergänzung verwehrt, OLG Nürnberg DRsp 2014/8377 = FamRZ 2014,1703. Eine Ergänzung kommt beim VA nicht in Betracht, BGH DRsp 2014/12237 = FamRZ 2014,1614 [14]. Nach Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses ist ein vom Gericht übersehenes Anrecht nicht mehr ausgleichfähig, OLG Brandenburg DRsp 2023/1402 = NZFam 2023,274 K = FamRZ 2023,938. b. Bei Beschwerde: Wenn ein Anrecht beim Ausgleich vergessen wurde, ist der Fehler im Beschwerdeverfahren korrigierbar, OLG Stuttgart DRsp 2011/4595. Die Gerichtskosten eines nur zum Zweck der Ergänzung eingelegten Rechtsmittels sind niederzuschlagen (dazu), OLG Celle DRsp 2011/3787 = FamRZ 2011,1325. 2. Ausgleich in einem weiteren (Erst-)Verfahren? a. Weiteres VA-Verfahren? Gegenstand des Erstverfahrens waren sämtliche dem VA unterfallenden Anrechte (dazu) beider Ehegatten; [...]
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