Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Elektronische Dokumente / >Mitteilungspflichten / >Übermittlung) (>§ 229 FamFG im Kontext) 2. Wenn die Voraussetzungen vorliegen 1. Voraussetzungen: a. Allgemeine Voraussetzungen: (a) Gesetzeslage: "Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr.2 oder 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen" (§ 229 I 1 FamFG). (b) Bedeutung: Das Gericht sowie die beteiligten (dazu) Versorgungsträger können Daten elektronisch austauschen, wenn beide Seiten faktisch an einem entsprechenden System teilnehmen. Die Teilnahme als solche ist für beide Seiten freiwillig, BT-Drs.16/11903 S.58 (nicht jedoch sodann die Nutzung, >s.u.). Die Option gilt auch für private Träger, BT-Drs.16/10144 S.121. b. Rechtliche Voraussetzungen: (a) Gesetzeslage: "Das [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen