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(>Anrechte / >Aussetzung des VA) (>§ 19 im Kontext) 2. Wenn sie fehlt 1. Fehlt die Ausgleichsreife? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif, .. [Nr. 1. bis 4.]" (§ 19 II VersAusglG). (b) Bedeutung: Hier sind abschließend die Fälle aufgezählt, in denen zwar ein "Anrecht" (dazu) vorliegt, dieses aber nicht "ausgleichsreif" ist (Folgen: >s.u.). Wenn es schon an einem "Anrecht" von S fehlt, ist auch kein späterer Ausgleich vorzubehalten, OLG München DRsp 2011/4269 = FamRZ 2011,978. Wenn auf das Anrecht § 18 II VersAusglG anzuwenden ist (dazu), kommt es auf § 19 nicht mehr an, OLG Koblenz FamRZ 2015,1504. Dann ist auszusprechen, dass für das Anrecht kein Ausgleich stattfindet, OLG Brandenburg DRsp 2022/7388. (c) Welcher Zeitpunkt gilt? (ca) Gesetzeslage: "§ 5 Abs.2 gilt entsprechend" (§ 19 I 2 VersAusglG). (cb) Bedeutung: Für die Frage der Ausgleichsreife ist auf das Ende der Ehezeit [...]
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