Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Tenor / >Abtretung / >Abfindung / >Antrag / >Nach Teilausgleich) (>§ 20 im Kontext) (>Hinterbliebenenversorgung / >Bei Insolvenz) (>Früher) 2. Ansprüche? / 3. Fälligwerden / 4. Zahlungsmodalitäten/ Rückstände 1. Kommt ein schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht? a. Gesetzeslage: "Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, .." (§ 20 I 1 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) "Nicht" ausgeglichen: Voraussetzung ist, dass das Anrecht nicht bereits anlässlich der Scheidung ausgeglichen wurde (dazu). Nicht ausgeglichen ist das Anrecht, wenn es anlässlich der Scheidung nicht ausgleichsreif war (dazu) oder soweit der schuldrechtliche Ausgleich vereinbart wurde (§ 6 I 2 Nr.3 VersAusglG >dazu). Wenn ein Anrecht im Wege des Supersplitting (dazu) nach früherem Recht vollständig ausgeglichen wurde, kommt kein schuldrechtlicher Restausgleich in Betracht, sondern nur eine [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen