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(>Sachliche Voraussetzungen / >Ausschluss / >Tod / >Entscheidung) (>Früher) (>§ 226 FamFG im Kontext) 1. Antragserfordernis: a. Gesetzeslage: "Bei .. Veränderungen .. ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung .. ab" (§ 225 II FamFG). b. Bedeutung: Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist stets ein Antragsverfahren (dazu). Das Verfahren kann durch Antragsrücknahme beendet werden (dazu). 2. Antragsvoraussetzungen: a. Persönlicher Art: (a) Gesetzeslage: "Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger" (§ 226 I FamFG). (b) Bedeutung: Antragsberechtigt sind also diejenigen, die von einer Abänderung profitieren können (dazu). Das Antragsrecht der Hinterbliebenen ist nicht von dem verstorbenen Ehegatten abgeleitet, sondern ermöglicht die Einleitung eines eigenständigen Verfahrens, BGH DRsp 2023/1497 [12]. Die Versorgungsträger sind nur dann antragsberechtigt, [...]
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