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(>Alt-Entscheidungen) (>§ 51 ff im Kontext) (>Früher) 2. Wie wäre abzuändern? / 3. Verfahrensfragen 1. Wann kommt hier eine Abänderung in Betracht? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 1.9.2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab .." (§ 51 I VersAusglG). (b) Bedeutung: (ba) Nach öffentlich-rechtlichem Ausgleich: Während für die Abänderung von Entscheidungen neuen Rechts die §§ 225 ff FamFG gelten (dazu), regeln die §§ 51, 52 VersAusglG (Text) als Spezialvorschriften die Abänderung von Entscheidungen über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bisherigen Rechts (dazu) und ersetzen insoweit den früheren § 10a VAHRG (dazu), BT-Drs.16/10144 S.88. Dabei handelt es sich um Überleitungsregelungen, die den Alt-VA in einen Ausgleich neuen Rechts überführen (>s.u.), [...]
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