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(>Rechtsmittel generell / >Reformatio in peius) (>§ 228 FamFG im Kontext) 1. Gesetzeslage: "In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung" (§ 228 FamFG). 2. Bedeutung: a. Beschwerde hinsichtlich der Kosten: Insoweit gelten die allgemeinen Regeln (dazu), so dass die Kostenbeschwer (600 €) zu prüfen ist (§ 228 i.V.m. § 61 FamFG >dazu). Dies gilt hinsichtlich Gebühren und Auslagen (§ 1 FamGKG >Text). b. Beschwerde zur Hauptsache: (a) Mindestbeschwer? Auf eine Mindestbeschwer (dazu) kommt es für den VA nicht an (arg. § 228 FamFG), so dass auch nicht die Zulassung der Beschwerde geprüft werden muss (dazu), OLG Nürnberg DRsp 2022/80 = DRsp 2022/13599. Der Verzicht auf eine Mindestbeschwer betrifft in erster Linie Rechtsmittel der Versorgungsträger im Interesse der Versichertengemeinschaft, gilt aber aus Gründen der Gleichbehandlung für alle Beschwerden in der Hauptsache, BT-Drs.16/10144 S.99. Dies [...]
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