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(>Externe Teilung / >Entscheidung, § 222 III FamFG) (>§ 222 FamFG im Kontext) 2. Fristsetzungen / 3. Folgen 1. Worum geht es? a. Gesetzeslage: (a) § 222 I FamFG: "Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des VersAusglG sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben." (b) § 222 IV FamFG: "Bei der externen Teilung nach § 16 des VersAusglG sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden." b. Bedeutung: (a) Wahl der externen Teilung: Nach § 14 II VersAusglG (Text) können die Versorgungsträger entweder mit G eine externe Teilung vereinbaren oder diese Teilung unter bestimmten Voraussetzungen einseitig verlangen (dazu). Hierin liegt ein Wahlrecht des Versorgungsträgers bzw. von G, welches an sich unbefristet ist. G kann sich grds. noch nach Anordnung der internen Teilung im Beschwerdeverfahren wirksam mit dem externen Ausgleich einverstanden erklären, OLG Hamburg DRsp 2013/14790. (b) Wahl der Zielversorgung [...]
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