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(>Bewertung) (>§ 1 im Kontext) (>Früher) 1. Wer ist Ausgleichsschuldner? a. Gesetzeslage: "Ausgleichspflichtige Person im Sinne des Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat" (§ 1 II 1 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Wer muss ausgleichen? Jeder, der einen "Ehezeitanteil" erworben hat. Anders als früher gibt es im VA nicht nur einen einzigen Ehegatten, der durch Saldierung als Schuldner zu ermitteln war (dazu), vielmehr sind i.d.R. beide Ehegatten Gläubiger und Schuldner, da jedes Anrecht separat ausgeglichen wird, BT-Drs.16/10144 S.45. Eine Gesamt-Bilanzierung ist nur noch in bestimmten Fällen zur Überprüfung der Angemessenheit des Ergebnisses vorzunehmen. (b) Wurde ein "Ehezeitanteil" erworben? Wenn ein Ehegatte in der Ehezeit (dazu) ein Anrecht (dazu) oder einen Teil davon erworben hat (§ 1 I VersAusglG >Text). 2. Was ist von ihm auszugleichen? a. Gesetzeslage: (a) § 1 I VersAusglG: "Im Versorgungsausgleich [...]
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