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(>Anrecht / >Zeitlich relevant? / >Ausgleichsreife) (>§ 2 im Kontext) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist" (§ 2 III VersAusglG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Für die Charakterisierung als "Anwartschaft" (dazu) kommt es nicht darauf an, welcher Grad von Verfestigung bereits erreicht wurde, BT-Drs.16/10144 S.47. Mithin werden auch Anrechte erfasst, bei denen über den Eintritt des versicherten Risikos (Alter, Invalidität >dazu) hinaus noch weitere Bedingungen erfüllt sein müssen, BT-Drs.16/10144 S.47. Auf die individuelle Wahrscheinlichkeit der Erfüllung der zeitbezogenen Voraussetzungen kommt es nicht an, Palandt[75.] 2 VAG R.13. Auf gesetzliche Wartezeiten kommt es sogar dann nicht an, wenn die Erfüllung [...]
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