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(>Grundsätze / >Mitwirkungspflichten / >Veränderungen) (>§ 5 im Kontext) (>Früher) 2. Ausgleichswerte 1. Ehezeitanteile (dazu): a. Gesetzeslage: "Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts" (§ 5 I VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Berechnungspflicht: Nunmehr besteht auch bei betrieblicher Altersversorgung eine Verpflichtung, einen ausgerechneten Ehezeitanteil mitzuteilen, BT-Drs.16/10144 S.49. (b) Wie ist der Anteil anzugeben? (ba) Grundsätze: Je nach dem Versorgungssystem des Trägers, praxisbezogen und flexibel; das Erfordernis der Vergleichbarkeit verschiedener Ehezeitanteile ist grds. weggefallen, BT-Drs.16/10144 S.49. Das Gesetz überlässt die Bestimmung der Bezugsgröße grds. dem Versorgungsträger, BGH DRsp 2015/147 = FamRZ 2015,313 [24]. Der Träger ist nicht [...]
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