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(>Grundlagen / >Anordnung? / >Durchführung / >Tenorierungsvorschläge / >Interne Teilung) (>§ 14 im Kontext) G = der hier ausgleichsberechtigte Ehegatte; V1 = Versorgungsträger von S 1. Grundsatz: Subsidiarität: a. Gesetzeslage: "Ein Anrecht ist nur dann nach den §§ 14 bis 17 extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs.2 oder des § 16 Abs. 1 oder 2 vorliegt" (§ 9 III VersAusglG). b. Bedeutung: Anrechte sind bei Scheidung vorrangig intern zu teilen (dazu). Ein Ausgleich außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts ist ausschließlich in den vorgenannten Fällen von § 14 II Nr.1 (s.u.2.) oder Nr.2 (>s.u.) oder § 16 I (>s.u.) oder § 16 II (>s.u.) zulässig, BT-Drs.16/10144 S.57. Wenn allerdings die Voraussetzungen vorliegen und eine externe Teilung gewählt wird und diese nicht ausgeschlossen ist (dazu), ist das Gericht an diese Wahl gebunden, BT-Drs.16/10144 S.58. Ob die externe Teilung zu einer gleichmäßigen [...]
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