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(>Anrecht / >Herkunft des Anrechts / >Liste) (>§ 2 im Kontext) (>Früher) 3. Leistungsform des Anrechts 1. Grundsatz: Ein Anrecht (dazu) ist seiner Art nach nur dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn es sowohl einen bestimmten Vorsorgegehalt (s.u.2.) als auch eine bestimmte Leistungsform (>s.u.) hat (§ 2 II VersAusglG). 2. Vorsorgegehalt des Anrechts: a. Gesetzeslage: "Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es .. 2. der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient .." (§ 2 II Nr.2 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Ziel des Anrechts muss die Absicherung im Alter oder bei Invalidität sein. Anrechte, denen diese Zweckbestimmung fehlt, gehören nicht in den Versorgungsausgleich, OLG Köln DRsp 2002/11378 = FamRZ 2002,1496. Kaufpreisraten gehören nicht hierher, auch ein allgemeiner Versorgungszweck genügt nicht, BGH DRsp 2014/156 = NJW [...]
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