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(>Ausgleichsrente / >Kapitalausgleich / >Antrag) (>§ 21 im Kontext) (>Früher) 2. Wenn abgetreten wurde 1. Kommt ein Ausgleich durch Abtretung in Betracht? a. Reform 2009: § 21 VersAusglG soll keine sachliche Änderung gegenüber dem früheren § 1587i BGB (dazu) beinhalten, BT-Drs.16/10144 S.64, BGH DRsp 2019/4783 = FamRZ 2019,785 = NJW 2019,1613 [18]. b. Dem Grunde nach: (a) Ist ein entsprechender Antrag erforderlich? (aa) Muss das Gericht bemüht werden? Auch eine vertragliche Abtretung (§ 398 BGB >Text) wäre möglich, soweit kein Verbot entgegensteht (s.u.(c)). (ab) Bei Gericht: Das Gericht kann eine Abtretung nur auf Antrag anordnen; der Antrag ist anzuraten, Scholz/ Stein M R.304. Für G ist die Geltendmachung des akzessorischen Abtretungsanspruchs insbesondere dann sinnvoll, wenn Pfändungen drohen, Bührer FamRZ 2019,947. Der Antrag ist im Wege der Antragshäufung neben der Forderung einer Ausgleichsrente zulässig, OLG Köln DRsp 2004/13848 = FamRZ [...]
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