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(>Anrecht / >Art des Anrechts / >Herkunft des Anrechts) (>§ 1 im Kontext) (>Früher) 4. Bei Sicherungsübereignung/ -abtretung/ Pfändung 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat" (§ 1 II 2 VersAusglG). b. Bedeutung: Auszugleichen sind nur Anrechte, die einer der Ehegatten erworben hat. Das Anrecht muss wirtschaftlich dem Ehegatten, nicht aber einem Dritten zustehen, OLG Köln DRsp 2022/5900 = FamRZ 2022,865. 2. Bei Insolvenz: (>Beteiligung) Dass erworbene Versorgungsanwartschaften den Verfügungs- und Vollstreckungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren (Insolvenzbeschlag) unterliegen, steht dem VA nicht entgegen; der Ausgleich ist dann in der Weise durchzuführen, dass zugunsten von G ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird, OLG Nürnberg DRsp 2020/16496 = FamRZ 2021,590. Trotz laufenden [...]
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