Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Tod im Verbund / >Sachliche Auswirkungen / >Tod vor dem Abänderungsantrag) (>Anpassung nach Tod) (>§ 226 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wenn der antragstellende Ehegatte im Verfahren stirbt: a. Gesetzeslage: "Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigten Beteiligter innerhalb einer Frist von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt" (§ 226 V 1 FamFG). b. Bedeutung: (a) Um wessen Tod geht es? Der Antragsteller des Abänderungsverfahrens, sofern es sich hierbei um einen Ehegatten handelt (dazu). Auf die Parteirolle im Ursprungsverfahren kommt es nicht an. Ob der Verstorbene Gläubiger oder Schuldner des VA ist, ist unerheblich, BT-Drs.16/10144 S.98. (b) Was ist zu veranlassen? Das Gericht setzt den übrigen antragsberechtigten [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen