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1. Beeinflussung des anzuwendenden Rechts: a. Bis 31.8.2009: Der Anwalt sollte im Hinblick auf Art.111 FGG-RG (dazu) prüfen, wann er den Versorgungsausgleich anhängig macht: geschieht dies bis zum 31.8.2009, gilt für das Verfahren über den 1.9.2009 hinaus (jedenfalls zunächst) das bisherige Recht (dazu), bei späterer Einleitung des Verfahrens gilt dagegen das neue Recht (dazu). b. In Verfahren bisherigen Rechts nach dem 1.9.2009: Sobald das VA-Verfahren abgetrennt oder ausgesetzt wird oder zum Ruhen kommt, wird neues Recht anwendbar (§ 48 II VersAusglG >dazu). Zu den Möglichkeiten des Anwalts, diesen Wechsel herbeizuführen, vgl. auch Weil FF 2009,154. Der gleiche Effekt tritt ein, wenn der Abschluss des Verfahrens bis zum 1.9.2010 verzögert wird (§ 48 III VersAusglG >dazu); hier kann der Rechtswechsel sogar weitere Folgesachen erfassen (Art.111 V FGG-RG >dazu). c. Haftung des Anwalts: vgl. OLG Düsseldorf DRsp 2013/21530. 2. Was ist günstiger? a. Hinsichtlich des [...]
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