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(>Überhaupt zeitlich zu berücksichtigen? / >Ermittlung / >Ausgleichswert) (>§ 5 im Kontext) (>Früher) 1. Grundsatz: a. Gesetzeslage: "Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit" (§ 5 II 1 VersAusglG). b. Bedeutung: Für Ehezeitanteil und Ausgleichswert ist das Ende der Ehezeit (dazu) der maßgebliche Stichtag, BT-Drs.16/10144 S.49. 2. Bei nachfolgenden Veränderungen: (Rechtliche Veränderungen: >s.u. / Tatsächliche Veränderungen: >s.u.) a. Gesetzeslage: "Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen" (§ 5 II 2 VersAusglG). b. Bedeutung: (a) Grundsätze: Wegen des Stichtagsprinzips sind auch kurz nach dem Stichtag eintretende individuelle Änderungen der Versorgungslage grds. unberücksichtigt zu lassen, Palandt[75.] 5 VAG R.2. Veränderungen in der Zeit zwischen Ehezeitende und Entscheidung können aber noch [...]
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